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Copyrights by Verein für krebskranke Kinder
Harz e.V. (C) 2018
Satzung

Satzung des Vereins
für krebskranke Kinder Harz e. V.

Stand 21.10.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.      Der Verein trägt den Namen „Verein für krebskranke Kinder Harz“.
3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen
         und führt sodann den Zusatz e.V.
5.      Vereinssitz ist Wernigerode.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, für die Zeit der Erkrankung und darüber hinaus, den Betroffenen und deren Angehörigen in den anstehenden Belangen helfend zur Seite zu stehen. Das beinhaltet maßgeblich das veränderte Zeitmanagment, behördliche Angelegenheiten, Hilfe zur Beantragung finanzieller Hilfen, finanzielle Zuschüsse zum Eigenbedarf der Familie und beratende Tätigkeiten zur Koodination und Selbsthilfe. Darüber hinaus soll der Verein die wissenschaftliche Forschung nach den Ursachen der Krebserkrankungen bei Kindern, sowie Typisierungsaktionen zur Stammzellspende -Datei und Präventionsmaßnahmen zur Hautkrebsvorsorge unterstützen. Dazu gilt es über verschiedene öffentliche Veranstaltungen Spenden zu aquirieren. Er verfolgt damit die Förderung des Wohlfahrtwesens. (lt. AO §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9).
 
1. Der Verein wird als Gesellschafter der „Haus am Bernsteinsee gGmbH“ die
    Genesung, Erholung und die psychologische Stabilisierung der betroffenen
    Familien unterstützen und gewährleisten. Alle relevanten Vereinbarungen
    regelt der Gesellschaftervertrag.

2. Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich sowohl unmittelbar als auch mittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
    der Abgabenordnung. (lt. AO §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9)

    Unmittelbar verwirklicht der Verein den durch §2 aufgeführte Satzungszweck.

    Soweit der Verein mittelbar tätig ist, ist er ein Förderverein im Sinne von § 58
    Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten
    Zwecks in §2 Ziffer 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft
    verwendet.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
    verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
    Der Verein darf auch sonst niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
    fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


 
§ 4 Mitgliedschaft

1.       Mitglied kann jeder werden, der die Ziele und Interessen des Vereins fördert.
2.       Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.       Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt
          gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung
          des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist
          spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim
          Vorstand des Fördervereins schriftlich einzulegen.
4.       Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in
          besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
          Beschluss des Vorstandes erforderlich.
5.       Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und
          Ehrenmitgliedern.
6.       Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der
          jeweils gültigen Fassung an.

§ 4.1   Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglieder oder passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein ausschließlich
    durch Zahlung eines Unterstützungsbeitrags helfen. Sie haben lediglich das Recht,
    an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen, aber sie haben kein
    Rede- und Stimmrecht. Allerdings können Fördermitglieder gemäß Paragraf
    37 BGB eine Mitgliederversammlung einberufen sowie die Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung anfechten.

2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
    Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.

3. Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.

4. Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
    gegenüber dem Vorstand ohne Frist.

5. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
    werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
    Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
    Beschluss kann das Fördermitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
    Diese entscheidet endgültig. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung
    einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten
          Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereins
          zweck zuwider läuft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
2.      Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum
         Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
         Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
         Der Bescheid ist durch den Vorstand schriftlich mit Ausschlussbegründung
         dem Auszuschließenden mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung
         bei der Mitgliederversammlung möglich.
         Diese entscheidet endgültig.
3.      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
         Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
         Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
         ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a-    die Mitgliederversammlung
b-    der Vorstand
c-    der Beirat

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Der Vorstand beruft alljährlich mit der Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Anträge der Mitglieder werden unter „Verschiedenes“ behandelt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.

2.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    
     a- Wahl des Vorstandes
     b- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
     c- Entgegennahme des Kassenberichts  und
     d- Erteilung der Entlastung für den Vorstand.

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
         erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
         einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
         § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.

4.      Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
        die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

5.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand
         jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 vom Hundert
        der Mitglieder dies verlangen. Für die Einberufung gilt  Absatz 1
        entsprechend.

§ 10 Vorstand


1.  Dem Vorstand gehören an:

a-    der/die Vorsitzende
b-    zwei stellvertretende Vorsitzende
c-    der/die Schriftführer/in
d-    der/die Schatzmeister/in
e-    2 Beisitzer/innen
f-     der/die Geschäftsführer/in

2.  Der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben
     Alleinvertretungsbefugnis; die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten
     jeweils zu zweit. Die Ausübung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis
     bei Verhinderung des/der Vorstandsvorsitzenden wird in der
     Geschäftsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil
     der Satzung ist. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist
     der Vorstand ermächtigt, Personen zu beschäftigen und einen/eine
     Geschäftsführer/in zu bestellen. Dieser/diese gehört dem Vorstand an,
     und ist alleinvertretungsberechtigt.

3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
     gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die
     Amtszeit endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung nach
     der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung
     die erforderlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgen.
     In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit
     der Neuwahl seines Nachfolgers.
     Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand
     berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
     Mitgliederversammlung zu berufen.

5.  Dem Vorstand obliegt:

     a-    Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
     b-    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     c-    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
     d-    Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
     e-    Bewilligung der Ausgaben im Rahmen der Vereinszwecke
     f-     Wahl der Mitglieder des Beirates
     g-    Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses
     i-     Berufung eines Geschäftsführers/ oder Leiters einer selbstständig,
            arbeitenden Einrichtung des Vereins

6.  Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder
     dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

7.  Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern.
     Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden
    analog  des § 8 Ziffer 6 gefasst.

§ 10.1 Geschäftsführer/in

1. Der Vereinsvorstand kann über die Berufung eines Geschäftsführers
    entscheiden. Der Vorstand regelt seine Befugnisse in einer
    Geschäftsordnung.
    Der Geschäftsführer handelt und arbeitet ehrenamtlich.
    Im Fall der Verhinderung des/der Geschäftsführers/in wird er/sie durch
    seinen/ihren ständigen Vertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung
    durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied vertreten. Er/Sie ist für
    die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten
    zuständig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
    des Vereinsvorstandes gebunden.

2. Er/Sie kann zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben weiteres
    hauptamtliches Personal mit Zustimmung des Vorstandes einstellen.

3. Aufgaben und Arbeitsbereiche der Mitarbeiter/innen werden von
    dem/der Geschäftsführer/in in einer Arbeitsanordnung festgelegt,
    die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
    Die Arbeitsanordnung muss vom Vorstand genehmigt werden.

§ 10.2  Leiter/in einer Einrichtung

1. Zur Leitung einer selbstständig-arbeitenden Einrichtung des
    Vereins kann der Vorstand eine(n) Leiter(in) bestellen, der seine
    Arbeit entgeltlich erfüllt. Der Aufgabenbereich des Leiters/in
    überschneidet nicht die Befugnisse des Vorstandes.

§ 10.3 Der Beirat

1.  Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom
     Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt.
     Er soll aus höchstens 4 Personen bestehen.

2.  Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des
     Vorstandes beschränkt.
     Die Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der
     Regel soll sie geschehen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei einer Einladung muss
die zu ändernde Satzungsbestimmung genannt werden.

§ 12 Vereinsauflösung

1.      Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt durch Beschluss
         der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
         von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die
         beabsichtigte Vereinsauflösung ist in der Einladung bekannt zu
         geben.

2.      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
         steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
         Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe/ Bonn,
         die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.
         mildtätige Zwecke (für die Betreuung krebskranker Kinder) zu
         verwenden hat.


Beschlüsse zur Satzung:

 1.  Diese Satzung tritt auf Beschluss der Gründungsversammlung vom
      04. Febr. 2011 in Kraft.

 2.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
      Mitgliederversammlung vom 15.02.2013
      in §1, §2, §4, §8 und §10, §12 geändert.

 3.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
      Mitgliederversammlung vom 17.10.2014
      in §9 und §10 geändert.

4.   Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
      Mitgliederversammlung vom 16.10.2015
      in §1 incl. Abs. 1 geändert.

5.   Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
      Mitgliederversammlung vom 21.10.2016
      in §3 Abs.1 geändert.

                                                
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Informationen  
 
Mitglied im Dachverband der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe, Aktion für krebskranke Kinder e.V.


Kooperationspartner der Hochschule Harz
 
Wir bei facebook  
   
Adresse  
 
Verein für krebskranke Kinder
Harz e.V.

Feldstraße 17
38855 Wernigerode

Tel. 039 43 / 23 85 72
info@verein-fuer-krebskranke-kinder-harz.de
 
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