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Übersicht |
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Copyrights by Verein für krebskranke Kinder Harz e.V. (C) 2018 |
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Satzung |
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Satzung des Vereins
für krebskranke Kinder Harz e. V.
Stand 21.10.2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Verein für krebskranke Kinder Harz“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen
und führt sodann den Zusatz e.V.
5. Vereinssitz ist Wernigerode.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, für die Zeit der Erkrankung und darüber hinaus, den Betroffenen und deren Angehörigen in den anstehenden Belangen helfend zur Seite zu stehen. Das beinhaltet maßgeblich das veränderte Zeitmanagment, behördliche Angelegenheiten, Hilfe zur Beantragung finanzieller Hilfen, finanzielle Zuschüsse zum Eigenbedarf der Familie und beratende Tätigkeiten zur Koodination und Selbsthilfe. Darüber hinaus soll der Verein die wissenschaftliche Forschung nach den Ursachen der Krebserkrankungen bei Kindern, sowie Typisierungsaktionen zur Stammzellspende -Datei und Präventionsmaßnahmen zur Hautkrebsvorsorge unterstützen. Dazu gilt es über verschiedene öffentliche Veranstaltungen Spenden zu aquirieren. Er verfolgt damit die Förderung des Wohlfahrtwesens. (lt. AO §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9).
1. Der Verein wird als Gesellschafter der „Haus am Bernsteinsee gGmbH“ die
Genesung, Erholung und die psychologische Stabilisierung der betroffenen
Familien unterstützen und gewährleisten. Alle relevanten Vereinbarungen
regelt der Gesellschaftervertrag.
2. Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich sowohl unmittelbar als auch mittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. (lt. AO §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9)
Unmittelbar verwirklicht der Verein den durch §2 aufgeführte Satzungszweck.
Soweit der Verein mittelbar tätig ist, ist er ein Förderverein im Sinne von § 58
Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten
Zwecks in §2 Ziffer 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft
verwendet.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Der Verein darf auch sonst niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der die Ziele und Interessen des Vereins fördert.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt
gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine Berufung
des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist
spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim
Vorstand des Fördervereins schriftlich einzulegen.
4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein
Beschluss des Vorstandes erforderlich.
5. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der
jeweils gültigen Fassung an.
§ 4.1 Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglieder oder passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein ausschließlich
durch Zahlung eines Unterstützungsbeitrags helfen. Sie haben lediglich das Recht,
an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen, aber sie haben kein
Rede- und Stimmrecht. Allerdings können Fördermitglieder gemäß Paragraf
37 BGB eine Mitgliederversammlung einberufen sowie die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung anfechten.
2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.
3. Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.
4. Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand ohne Frist.
5. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den
Beschluss kann das Fördermitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung
einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereins
zweck zuwider läuft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
2. Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
Der Bescheid ist durch den Vorstand schriftlich mit Ausschlussbegründung
dem Auszuschließenden mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung
bei der Mitgliederversammlung möglich.
Diese entscheidet endgültig.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a- die Mitgliederversammlung
b- der Vorstand
c- der Beirat
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich mit der Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Anträge der Mitglieder werden unter „Verschiedenes“ behandelt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a- Wahl des Vorstandes
b- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c- Entgegennahme des Kassenberichts und
d- Erteilung der Entlastung für den Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.
4. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand
jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 vom Hundert
der Mitglieder dies verlangen. Für die Einberufung gilt Absatz 1
entsprechend.
§ 10 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a- der/die Vorsitzende
b- zwei stellvertretende Vorsitzende
c- der/die Schriftführer/in
d- der/die Schatzmeister/in
e- 2 Beisitzer/innen
f- der/die Geschäftsführer/in
2. Der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben
Alleinvertretungsbefugnis; die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten
jeweils zu zweit. Die Ausübung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis
bei Verhinderung des/der Vorstandsvorsitzenden wird in der
Geschäftsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil
der Satzung ist. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist
der Vorstand ermächtigt, Personen zu beschäftigen und einen/eine
Geschäftsführer/in zu bestellen. Dieser/diese gehört dem Vorstand an,
und ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die
Amtszeit endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung nach
der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung
die erforderlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgen.
In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit
der Neuwahl seines Nachfolgers.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu berufen.
5. Dem Vorstand obliegt:
a- Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
b- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d- Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
e- Bewilligung der Ausgaben im Rahmen der Vereinszwecke
f- Wahl der Mitglieder des Beirates
g- Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses
i- Berufung eines Geschäftsführers/ oder Leiters einer selbstständig,
arbeitenden Einrichtung des Vereins
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
7. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden
analog des § 8 Ziffer 6 gefasst.
§ 10.1 Geschäftsführer/in
1. Der Vereinsvorstand kann über die Berufung eines Geschäftsführers
entscheiden. Der Vorstand regelt seine Befugnisse in einer
Geschäftsordnung.
Der Geschäftsführer handelt und arbeitet ehrenamtlich.
Im Fall der Verhinderung des/der Geschäftsführers/in wird er/sie durch
seinen/ihren ständigen Vertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung
durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied vertreten. Er/Sie ist für
die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten
zuständig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
des Vereinsvorstandes gebunden.
2. Er/Sie kann zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben weiteres
hauptamtliches Personal mit Zustimmung des Vorstandes einstellen.
3. Aufgaben und Arbeitsbereiche der Mitarbeiter/innen werden von
dem/der Geschäftsführer/in in einer Arbeitsanordnung festgelegt,
die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Arbeitsanordnung muss vom Vorstand genehmigt werden.
§ 10.2 Leiter/in einer Einrichtung
1. Zur Leitung einer selbstständig-arbeitenden Einrichtung des
Vereins kann der Vorstand eine(n) Leiter(in) bestellen, der seine
Arbeit entgeltlich erfüllt. Der Aufgabenbereich des Leiters/in
überschneidet nicht die Befugnisse des Vorstandes.
§ 10.3 Der Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom
Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt.
Er soll aus höchstens 4 Personen bestehen.
2. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des
Vorstandes beschränkt.
Die Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der
Regel soll sie geschehen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei einer Einladung muss
die zu ändernde Satzungsbestimmung genannt werden.
§ 12 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die
beabsichtigte Vereinsauflösung ist in der Einladung bekannt zu
geben.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe/ Bonn,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke (für die Betreuung krebskranker Kinder) zu
verwenden hat.
Beschlüsse zur Satzung:
1. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Gründungsversammlung vom
04. Febr. 2011 in Kraft.
2. Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 15.02.2013
in §1, §2, §4, §8 und §10, §12 geändert.
3. Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 17.10.2014
in §9 und §10 geändert.
4. Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 16.10.2015
in §1 incl. Abs. 1 geändert.
5. Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 21.10.2016
in §3 Abs.1 geändert.
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